Die Verschärfung der Privatbestechung und ihre Bedeutung für Unternehmen
Die Bestechung unter Privatpersonen wird neu von Amtes wegen verfolgt, und zwar auch dann, wenn sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen in der Wirtschaft führt.
Die Bestechung unter Privatpersonen fristete bis anhin – zumindest was die Anzahl der rechtskräftigen Verurteilungen in der Schweiz angeht – ein Schattendasein. Der Grund lag darin, dass die Privatbestechung nicht im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt war, sondern im Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG, Art. 4a). Damit aber nicht genug: Die Strafbestimmung war als sog. Antragsdelikt ausgestaltet, d.h. ohne Vorliegen eines entsprechenden Strafantrages konnten die Strafverfolgungsbehörden nicht aktiv werden. Das war jedoch ein gesetzgeberischer Gedankenfehler. Denn die Privatbestechung war nur strafbar, wenn sie zu Wettbewerbsverzerrungen führte. Doch wie sollte ein in einer Konkurrenzsituation Unterlegener Kenntnis davon erlangen, dass er aufgrund unlauterer Machenschaften Dritter im Bewerb unterlegen war?
Der Reformbedarf wurde erkannt und per 01.07.16 das Korruptionsstrafrecht angepasst. Neu wurde der Straftatbestand vom UWG ins StGB (Art. 322octies f.) überführt. und die Privatbestechung als Offizialdelikt ausgestaltet, d.h. die Strafverfolgungsbehörden müssen von sich aus aktiv werden, sobald sie Kenntnis von Bestechungshandlungen erhalten. Damit ist die Verfolgung der Privatbestechung nicht mehr vom Vorliegen einer Konkurrenzsituation abhängig. Korruptes Verhalten wird also künftig in jedem Fall strafbar sein. Dies wird den Anwendungsbereich erheblich ausweiten, so namentlich auch in Bezug auf Bestechungshandlungen bei der Vergabe grosser Sportveranstaltungen.
Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass ein Unternehmen gemäss Art. 102 II StGB strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn sich erweist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren Massnahmen getroffen hat, um Bestechungshandlungen zu verhindern. Die strafrechtliche Verantwortung des Unternehmens für ein Organisationsverschulden tritt hier kumulativ zu derjenigen der bestechenden Privatperson. Vor diesem Hintergrund wird es für ein Unternehmen auch unter revidiertem Recht nicht mehr genügen, wenn es sich auf ein internes Compliance-Regelwerk (Code of Conduct, Code of Ethics) berufen kann. Entscheidend wird vielmehr sein, ob und wie diese Vorgaben von qualifizierten Fachpersonen unternehmensintern umgesetzt, kontrolliert und gegebenenfalls sanktioniert werden.